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Rechtslage Deutschland

Arbeitszeiterfassung 2026: Was heute gilt

Pflicht, Form, Pausen, Ruhezeiten und Delegation in klaren Antworten.

Von Dr. Katharina Müller · Aktualisiert am 31. Juli 2026 · Quellen am Seitenende

Aktueller Stand: Arbeitgeber müssen ein System einführen und anwenden, mit dem die gesamte tägliche Arbeitszeit erfasst wird. Beginn, Ende und Dauer sind zu dokumentieren. Eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Form nennt das BMAS derzeit noch nicht.

Woher die Pflicht kommt

Die Erfassungspflicht ist keine deutsche Einzelentscheidung, sondern das Ergebnis zweier Gerichtsentscheidungen. Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) für Deutschland umgesetzt und die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hergeleitet – sie gilt damit bereits heute, ohne dass es einer neuen gesetzlichen Regelung bedürfte.

Ob und Wie sauber trennen

Das „Ob“ ist durch die BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 geklärt. Der Arbeitgeber muss die Organisation bereitstellen. Beim „Wie“ bestehen Gestaltungsspielräume: Papier kann formal genügen, eine App macht Korrekturen, Auswertungen und Zugänglichkeit aber oft belastbarer.

Auf welchen offiziellen Quellen beruht diese Seite?

Primärquellen: Maßgeblich sind der Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts und die offiziellen Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Jede Angabe dieser Seite lässt sich dort im Original nachlesen.

Aufzeichnungspflichten, die schon vorher galten

Unabhängig von der BAG-Entscheidung bestehen zwei ältere Dokumentationspflichten fort. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen; die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verlangt § 17 MiLoG zusätzlich, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und ebenfalls zwei Jahre aufzubewahren. Wer ein vollständiges Erfassungssystem betreibt, erfüllt beide Pflichten in einem Zug – wichtig ist nur, dass Korrekturen und Aufbewahrung organisatorisch geregelt sind.

Geplant, aber nicht geltendes Recht: die elektronische Erfassung

Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vom Juni 2026 sieht vor, dass die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich elektronisch erfolgen soll, mit Übergangsfristen und Erleichterungen für kleinere Betriebe. Das ist der Stand eines Entwurfs, kein geltendes Recht: Bis zu einer Verabschiedung bleibt die Form frei. Für die Praxis heißt das nüchtern: Wer heute ein digitales System einführt, erfüllt die bestehende Pflicht und muss bei einer späteren Formvorschrift voraussichtlich nichts umstellen – zwingend ist das derzeit aber nicht.

Mitbestimmung nicht vergessen

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung eines technischen Erfassungssystems mitbestimmungspflichtig: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst technische Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind – dazu zählt regelmäßig auch eine Zeiterfassungssoftware. Sinnvoll ist eine Betriebsvereinbarung, die Erfassungswege, Korrekturprozess, Auswertungen, Zugriffsrechte und Löschfristen regelt, bevor das System produktiv geht.

Arbeitszeitgesetz in Zahlen

8 Std.werktägliche Regelarbeitszeit nach § 3 ArbZG.
10 Std.möglich, wenn der gesetzliche Ausgleich eingehalten wird.
11 Std.grundsätzliche ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 ArbZG.

Pausen richtig abbilden

Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Automatische Abzüge dürfen nicht die tatsächlich genommene Pause verfälschen; es braucht einen verständlichen Korrekturweg.

Was eine App organisatorisch leisten sollte

Warum Aplano hier gut passt

Aplano verbindet Zeitstempel, Pausenregeln, laufende Stundenkonten und Konfliktmeldungen mit dem Dienstplan. Dadurch kann die Prüfung an der geplanten Schicht ansetzen. Die Software garantiert keine Rechtskonformität von allein; entscheidend bleiben korrekte Regeln und tatsächliche Nutzung.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Welche Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden?
Nach der aktuellen BMAS-Darstellung sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Pausen müssen so abgebildet sein, dass die tatsächliche Dauer nachvollziehbar bleibt.
Muss die Zeiterfassung schon heute elektronisch sein?
Die Pflicht zur vollständigen Erfassung gilt bereits. Das BMAS nennt derzeit aber keine allgemeine Formvorschrift; eine handschriftliche Aufzeichnung ist weiterhin möglich. Für Auswertung und Nachvollziehbarkeit ist eine digitale Lösung oft praktischer.
Ist Aplano auch für kleine Teams geeignet?
Ja. Die Abrechnung erfolgt pro aktivem Mitarbeiter. Für Arbeitszeiterfassung wird der Pro-Tarif benötigt; er kostet laut Preisseite 4,50 Euro je Mitarbeiter und Monat zuzüglich Umsatzsteuer.
Kann Aplano Arbeitszeit ohne vorgeplante Schicht erfassen?
Ja. Laut Funktionsübersicht ist Stempeln auch ohne vorher angelegte Schicht möglich. Das ist für flexible Einsätze und kleine Betriebe relevant.
Funktioniert Vertrauensarbeitszeit weiterhin?
Ja. Beschäftigte können die Lage ihrer Arbeitszeit weiterhin eigenverantwortlich bestimmen; die tatsächliche Arbeitszeit und die Grenzen des Arbeitszeitschutzes bleiben dennoch zu dokumentieren.
Was ist bei GPS oder Geofencing zu beachten?
Ein klarer Zweck, Datensparsamkeit, transparente Information und eine passende Rechtsgrundlage sind wichtig. Punktuelle Standortprüfung beim Stempeln ist von dauerhafter Bewegungsüberwachung zu unterscheiden.
Wer bleibt verantwortlich, wenn Mitarbeitende selbst stempeln?
Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung nach BMAS-Auffassung delegieren, bleibt aber für die öffentlich-rechtlichen Vorgaben verantwortlich.
Hat der Betriebsrat mitzubestimmen?
Bei der Ausgestaltung eines technischen Systems kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bestehen, soweit Regelungsspielraum vorhanden ist.
Was gilt für Minijobber?
Für geringfügig Beschäftigte gilt zusätzlich § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Kommt eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung?
Ein Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht eine grundsätzlich elektronische Erfassung der Arbeitszeit vor. Das ist geplantes, nicht geltendes Recht; bis zu einer Verabschiedung bleibt die Form der Erfassung frei.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (Pflicht, Form, 82-Prozent-Wert).
  2. Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21.
  3. Aplano: Preise und Funktionsmatrix, abgerufen Juli 2026.
  4. Aplano: Zeiterfassung per App, Geofencing und Terminal.
  5. TimeTac Preise, timr Preise und Timebutler Preise, Anbieterangaben.
  6. Arbeitszeitgesetz, insbesondere §§ 3 bis 5 und § 16 Abs. 2.
  7. § 17 MiLoG – Erstellen und Aufbewahren von Dokumenten.
  8. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (Pflicht zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems).

Redaktionell geprüft am 31. Juli 2026. Preis- und Funktionsangaben können sich ändern; verbindlich sind die Angaben der Anbieter. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.