Blog · Lohnprozess

Von der Zeiterfassung zur Lohnabrechnung

Zwischen dem letzten Stempel des Monats und der fertigen Entgeltabrechnung liegt ein Arbeitsschritt, den viele Betriebe unterschätzen: die geprüfte, freigegebene und nach Arten getrennte Übergabe der Stunden.

Von der Redaktion · Aktualisiert am 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die Lohnabrechnung braucht aus der Zeiterfassung keine Gesamtsumme, sondern nach Arten getrennte Werte – reguläre Arbeitszeit, Mehrarbeit, Abwesenheiten und vor allem die Zuschlagsstunden für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Diese Trennung ist keine Fleißarbeit, sondern eine Folge des § 3b EStG: Für jede Zuschlagsart gilt ein eigener Höchstsatz – Nachtarbeit 25 Prozent, Sonntagsarbeit 50 Prozent, gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent, der 24. Dezember ab 14 Uhr sowie der 25./26. Dezember und der 1. Mai 150 Prozent. Zusätzlich weicht die steuerliche Grundlohngrenze von 50 Euro je Stunde von der sozialversicherungsrechtlichen Grenze von 25 Euro je Stunde ab.

Welche Daten braucht die Abrechnung wirklich?

Die folgende Aufstellung beschreibt gängige Praxis, keine gesetzliche Mindestliste – welche Felder ein konkretes Abrechnungssystem erwartet, klärt man vorab mit dem Lohnbüro oder der Steuerberatung.

  • Ist-Arbeitszeit je Tag: Beginn, Ende, tatsächlich genommene Pausen und die daraus errechnete Dauer. Der Tagesbezug ist wichtiger als die Monatssumme, weil sich Zuschläge nur tageweise zuordnen lassen.
  • Mehrarbeit getrennt ausgewiesen – und mit der Information, ob sie angeordnet oder genehmigt war. Ob Mehrarbeit ausgezahlt oder ins Zeitkonto gebucht wird, ist eine betriebliche Entscheidung, die vor dem Export feststehen muss.
  • Zuschlagsstunden nach Art: Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sowie die Sonderfälle des Jahresendes jeweils als eigene Position. Eine gemeinsame Zeile „Zuschläge“ ist nicht abrechenbar.
  • Abwesenheiten nach Art und Zeitraum: Urlaub, Krankheit mit und ohne Entgeltfortzahlung, unbezahlte Freistellung. Diese Werte stammen selten aus dem Stempelvorgang, gehören aber in denselben Monatsabschluss.
  • Zeitkontenbewegung: Anfangssaldo, Zugang, Abgang, Endsaldo – und die Angabe, welcher Teil ausgezahlt und welcher übertragen wird. Wie ein solches Konto sauber geführt wird, behandelt Überstunden und Stundenkonto im Griff.

Rechtlich festmachen lässt sich an dieser Liste vor allem ein Punkt: Die Zuschläge müssen nach Art getrennt bleiben. Das folgt daraus, dass § 3b EStG je Art unterschiedliche Höchstsätze vorgibt und Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Grundlohngrenzen ansetzen.

Wie hoch sind die Zuschläge nach § 3b EStG?

Die Sätze werden häufig falsch wiedergegeben. Maßgeblich ist der Gesetzestext; die Tabelle nennt die Höchstsätze, bis zu denen ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleiben kann.

Steuerfreie Höchstsätze für Zuschläge nach § 3b EStG
Zuschlag fürZeitraumHöchstsatzBedingung
Nachtarbeit20 bis 6 Uhr25 %Grundfall der Nachtarbeit
Nachtarbeit0 bis 4 Uhr40 %nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde
Sonntagsarbeit0 bis 24 Uhr des Sonntags50 %
Gesetzliche Feiertage0 bis 24 Uhr des Feiertags125 %
Silvester31.12. ab 14 Uhr125 %nicht wie Heiligabend behandelt
Heiligabend24.12. ab 14 Uhr150 %höherer Satz als am 31.12.
Weihnachtsfeiertage25. und 26.12.150 %
1. Mai0 bis 24 Uhr150 %

Zwei Bedingungen gelten durchgehend: Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn gezahlt werden – er darf nicht rechnerisch aus einem ohnehin vereinbarten Stundenlohn herausgeschnitten werden – und er muss auf tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit entfallen. Genau deshalb ist die tageszeitgenaue Erfassung die Grundlage: Ohne belegte Uhrzeiten lässt sich weder der 40-Prozent-Fall noch die 14-Uhr-Grenze an Heiligabend und Silvester nachweisen.

Die drei häufigsten Irrtümer

Erstens: Die 40 Prozent gelten nicht für jede Nachtstunde, sondern nur für 0 bis 4 Uhr – und nur, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat. Zweitens: Heiligabend und Silvester sind nicht gleich; ab 14 Uhr gelten 150 beziehungsweise 125 Prozent. Drittens: Steuerfrei bedeutet nicht automatisch beitragsfrei.

Warum Steuer- und Sozialversicherungsgrenze auseinanderfallen

Der Steuervorteil ist nach oben gedeckelt: Nach § 3b Abs. 2 EStG bleiben die Zuschläge nur steuerfrei, soweit der Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde beträgt. In der Sozialversicherung liegt die entsprechende Grenze für die Beitragsfreiheit bei 25 Euro je Stunde Grundlohn. Liegt der Grundlohn zwischen diesen beiden Werten, ist der Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig – und die Abrechnung muss beide Betrachtungen getrennt führen.

Für die Zeiterfassung hat das eine unscheinbare Konsequenz: Der Grundlohn ist eine Stammdatengröße, die Stunden kommen aus dem Zeitsystem. Wird ein Stundensatz mitten im Monat geändert, ohne dass der Zeitexport nachgezogen wird, entstehen genau die Differenzen, die später als Korrekturlauf zurückkommen.

Wie läuft der Weg von der Buchung zur Abrechnung?

Der Prozess hat vier Stationen. Entscheidend ist die dritte: Ohne einen definierten Freigabezeitpunkt bleibt offen, welcher Datenstand eigentlich abgerechnet wurde.

Datenfluss: Erfassung, Prüfung, Freigabe, Abrechnung 1 · ERFASSUNG Buchung am Tag Beginn, Ende, Pause mit Uhrzeit und Datum 2 · PRÜFUNG Plausibilität Fehlstempel, Pausen, Mehrarbeit genehmigt? 3 · FREIGABE Monat sperren Stand, Datum und verantwortliche Person 4 · ÜBERGABE Export je Art Zuschläge getrennt an das Lohnbüro Korrektur nach der Freigabe: mit Grund, Zeitpunkt und Person Aufbewahrung: Lohnkonto einschließlich Arbeitszeitlisten sechs Jahre (§ 41 Abs. 1 EStG)
Schematischer Ablauf des Monatsabschlusses. Der Rückweg zeigt, dass Korrekturen nach der Freigabe nicht verboten, aber dokumentationspflichtig sind.

Der Freigabeschritt ist der einzige Punkt, an dem sich ein Zeitstand einfrieren lässt. Bewährt hat sich ein fester Termin – etwa der zweite Werktag des Folgemonats –, bis zu dem Mitarbeitende ihre Zeiten bestätigen und Vorgesetzte offene Punkte klären. Danach wird der Monat gesperrt und exportiert. Was später kommt, ist ein Korrekturvorgang mit eigenem Bezug zum Abrechnungsmonat, keine stille Änderung am ursprünglichen Wert – nur so bleibt das Lohnkonto nach § 41 EStG nachvollziehbar.

Welche Übergabefehler wiederholen sich?

Die folgenden Punkte sind Erfahrungswissen, keine Rechtsaussagen – sie tauchen aber in fast jedem Betrieb auf, der von Zetteln auf ein System umstellt.

  • Rundung ohne Regel: Wird auf 5, 10 oder 15 Minuten gerundet, muss die Regel schriftlich feststehen und in beide Richtungen gleich wirken. Systematisch zu Lasten der Beschäftigten gerundete Zeiten sind der klassische Streitpunkt bei einer Prüfung.
  • Die Monatsgrenze: Eine Nachtschicht vom 31. auf den 1. verteilt sich auf zwei Abrechnungsmonate und kann zugleich zwei Zuschlagsarten berühren. Wie das System den Tageswechsel um Mitternacht behandelt, gehört einmal geklärt und dokumentiert.
  • Korrekturen nach dem Export: Wenn im Zeitsystem noch nachgebessert wird, während im Abrechnungssystem bereits gerechnet wurde, laufen zwei Wahrheiten nebeneinander. Ein gesperrter Monat verhindert das.
  • Nicht genehmigte Mehrarbeit: Stunden, die im System stehen, aber nie angeordnet oder gebilligt wurden, sind keine automatische Zahlungspflicht – sie brauchen eine Entscheidung vor dem Export, nicht danach.
  • Zuschläge als Sammelposten: Sobald Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden in einer Zeile landen, kann die Abrechnung die unterschiedlichen Sätze und die beiden Grundlohngrenzen nicht mehr korrekt anwenden.

Was muss bei einer Prüfung vorliegen?

Für die Zeitdaten gilt kein einheitlicher Aufbewahrungszeitraum, sondern ein Bündel von Fristen aus verschiedenen Gesetzen. Sie laufen nebeneinander – praktisch richtet man sich deshalb nach der längsten einschlägigen Frist und löscht nicht früher.

Aufbewahrungsfristen rund um Zeit- und Entgeltdaten
UnterlageFristRechtsgrundlage
Entgeltunterlagen je Beschäftigtem, getrennt nach Kalenderjahrenbis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres§ 28f Abs. 1 SGB IV
Lohnkonto – umfasst auch Arbeitszeitlistenbis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung§ 41 Abs. 1 EStG
Buchungsbelege8 Jahre (seit 1. Januar 2025, zuvor 10 Jahre)§ 147 AO / § 257 HGB in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
Arbeitszeitaufzeichnungenmindestens 2 Jahre§ 17 MiLoG, § 16 Abs. 2 ArbZG

Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung findet mindestens alle vier Jahre statt; die Frist des § 28f Abs. 1 SGB IV knüpft an die letzte Betriebsprüfung an und rückt damit mit jedem Prüfungstermin nach. Für Kontrollen des Zolls zählen lückenlose tägliche Aufzeichnungen von Beginn, Ende und Dauer – besonders in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Den Rahmen der Erfassungspflicht ordnet die Seite zur Rechtslage ein.

Was ein Zeitsystem dafür leisten muss

Für die Übergabe zählen vier Fähigkeiten: getrennte Zeitarten statt einer Summe, ein Freigabe- und Sperrmechanismus für den Monat, ein Änderungsprotokoll und ein Export, der die Zuschlagsstunden einzeln ausweist. Welche Tools das wie lösen, zeigt der Systemvergleich; die Begriffe erklärt das Glossar.

Aplano erfasst Zeiten per App, Browser und Tablet-Station, führt laufende Stundenkonten mit Abwesenheiten und stellt Auswertungen und Datenexporte für die Lohnvorbereitung bereit. Diese Funktionen liegen im Pro-Tarif für 4,50 € je Mitarbeitendem und Monat zzgl. USt.; die günstigeren Stufen Core (0,50 €) und Basic (2,00 €) enthalten die Zeiterfassung nicht, und die ArbZG-Hinweise zu Pausen und Ruhezeiten gehören ebenfalls erst zum Pro-Tarif. 14 Tage lassen sich ohne Kreditkarte testen. Die Grenze klar benannt: Aplano ist ein Zeit- und Planungssystem, kein Abrechnungssystem – die Entgeltabrechnung bleibt beim Lohnbüro oder der Steuerberatung, und ob die dort erwartete Struktur der Zuschlagsarten zum Export passt, prüft man an einem echten Monat.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Welche Daten braucht die Lohnabrechnung aus der Zeiterfassung?
Neben der regulären Ist-Arbeitszeit je Tag vor allem: Mehrarbeit getrennt ausgewiesen, Abwesenheiten nach Art und Zeitraum, die Bewegung des Zeitkontos mit Anfangs- und Endsaldo sowie die Zuschlagsstunden nach Art getrennt. Eine Gesamtsumme reicht nicht, weil für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unterschiedliche Sätze und unterschiedliche Grundlohngrenzen gelten.
Wie hoch sind die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG?
Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 25 Prozent; für die Zeit von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent, aber nur wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit 50 Prozent. Gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent. Der 24. Dezember ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai 150 Prozent. Der 24. und der 31. Dezember sind also ausdrücklich nicht gleich behandelt.
Warum sind Zuschläge steuerfrei, aber nicht immer beitragsfrei?
Weil zwei verschiedene Grundlohngrenzen gelten. Steuerfrei bleiben die Zuschläge nach § 3b Abs. 2 EStG, soweit der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht übersteigt. In der Sozialversicherung bleiben sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde beitragsfrei. Liegt der Grundlohn dazwischen, ist der Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig – einer der häufigsten Praxisfehler.
Wie lange müssen die Zeitdaten aufbewahrt werden?
Es greifen mehrere Fristen nebeneinander: Entgeltunterlagen nach § 28f Abs. 1 SGB IV bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres, das Lohnkonto einschließlich Arbeitszeitlisten nach § 41 Abs. 1 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung, Buchungsbelege seit dem 1. Januar 2025 acht statt zehn Jahre und die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG beziehungsweise § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre. In der Praxis richtet man sich nach der längsten Frist.
Was passiert mit Korrekturen nach dem Monatsabschluss?
Sie sind zulässig, dürfen die ursprüngliche Aufzeichnung aber nicht spurlos ersetzen. Aus dem Lohnkonto muss nachvollziehbar bleiben, welcher Wert wann, von wem und aus welchem Grund geändert wurde. Praktisch bedeutet das: Korrekturen laufen als eigener Vorgang mit Bezug auf den Abrechnungsmonat, nicht als stille Überschreibung des alten Werts.

← Alle Blog-Artikel · Systemvergleich · Rechtslage · Überstunden und Stundenkonto

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  2. § 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug (Lohnkonto).
  3. § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung.
  4. § 17 MiLoG – Erstellen und Aufbewahren von Dokumenten.
  5. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise.
  6. § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen.
  7. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Zuschlagsregelungen enthalten; die steuerliche Behandlung im Einzelfall klärt die Steuerberatung. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.