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Arbeitsstunden pro Monat berechnen: Formel, Faktor und Tabelle

Die Frage klingt trivial und wird trotzdem regelmäßig falsch beantwortet – weil zwei verschiedene Zahlen gemeint sein können: der rechnerische Monatsdurchschnitt und die tatsächlichen Stunden eines konkreten Kalendermonats. Dieser Beitrag trennt beide, liefert Formel und Tabelle und zeigt, wo der Unterschied im Stundenkonto sichtbar wird.

Von Dr. Katharina Müller · 28. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus Wochenstunden × 4,33. Eine 40-Stunden-Woche entspricht damit 173,33 Stunden im Monat, eine 38,5-Stunden-Woche 166,83 und eine 20-Stunden-Teilzeitstelle 86,67 Stunden. Dieser Wert ist ein Jahresdurchschnitt, kein Kalenderwert: Ein einzelner Monat hat je nach Wochentagen und Feiertagen 18 bis 23 Arbeitstage und damit zwischen rund 144 und 184 Stunden. Beide Rechenwege sind zulässig – aber ein Stundenkonto muss sich für einen entscheiden.

Wie viele Arbeitsstunden hat ein Monat?

Ein Monat hat im Durchschnitt 4,33 Wochen. Die monatliche Arbeitszeit ist deshalb die vereinbarte Wochenarbeitszeit multipliziert mit diesem Faktor.

Der Faktor stammt aus einer einfachen Division: Ein Jahr hat 52 Wochen, ein Jahr hat 12 Monate, also entfallen auf jeden Monat 52 ÷ 12 = 4,333 Wochen. In Bruchform ist das 13 ÷ 3 – die Schreibweise, die in Tarifverträgen und Entgeltordnungen am häufigsten auftaucht, weil sie ohne Rundung auskommt.

Die Formel

Monatsstunden = Wochenstunden × 13 ÷ 3
Beispiel 40-Stunden-Woche: 40 × 13 = 520; 520 ÷ 3 = 173,33 Stunden.
Gegenrichtung: Wochenstunden = Monatsstunden × 3 ÷ 13.

Wichtig ist, was dieser Wert nicht ist: Er ist keine Aussage darüber, wie viele Stunden im Juli tatsächlich zu leisten sind. Er ist der Wert, mit dem ein gleichbleibendes Monatsgehalt und ein gleichbleibendes Monatssoll gerechnet werden, damit über zwölf Monate genau die vereinbarte Jahresarbeitszeit herauskommt.

Die zwei Faktoren: 4,33 oder 4,35?

In der Praxis kursieren zwei Werte, und beide sind richtig – sie beantworten nur leicht unterschiedliche Fragen.

4,333 (13 ÷ 3) unterstellt ein Jahr mit exakt 52 Wochen. Das ist die verbreitete, tarifübliche Rechnung und die Grundlage der meisten Entgelttabellen.

4,348 rechnet mit der tatsächlichen Jahreslänge: 365 ÷ 7 = 52,14 Wochen, geteilt durch 12 ergibt 4,3452 – in Schaltjahren minimal mehr. Dieser Faktor ist der genauere, weil ein Kalenderjahr eben nicht bei 52 Wochen endet, sondern einen Tag darüber hinausgeht.

Monats- und Jahresstunden nach vereinbarter Wochenarbeitszeit (gerundet auf zwei Stellen)
WochenstundenMonat (Faktor 4,333)Monat (Faktor 4,348)Jahr (52,14 Wochen)
40,0173,33173,812.085,71
39,0169,00169,462.033,57
38,5166,83167,292.007,50
37,5162,50162,951.955,36
35,0151,67152,081.825,00
30,0130,00130,361.564,29
25,0108,33108,631.303,57
20,086,6786,901.042,86
15,065,0065,18782,14
10,043,3343,45521,43

Der Unterschied beträgt bei einer Vollzeitstelle 0,48 Stunden im Monat, also knapp 29 Minuten – über ein Jahr rund sechs Stunden. Das ist wenig, aber nicht null. Praktisch relevant ist deshalb nur eine Regel: Ein Betrieb legt einen Faktor fest und verwendet ihn überall – im Arbeitsvertrag, in der Sollstundenberechnung und in der Umrechnung eines Stundenlohns in ein Monatsgehalt. Zwei Faktoren nebeneinander erzeugen einen Saldo, den niemand erklären kann.

Warum ein Monat trotzdem 18 bis 23 Arbeitstage hat

Der Durchschnitt glättet etwas, das im Kalender ausgeprägt schwankt. Das Jahr 2026 hat 261 Wochentage von Montag bis Freitag. Auf die Monate verteilen sie sich ungleich.

Wochentage (Mo–Fr) je Monat im Jahr 2026, vor Abzug gesetzlicher Feiertage
MonatTageBei 8 h/TagMonatTageBei 8 h/Tag
Januar22176 hJuli23184 h
Februar20160 hAugust21168 h
März22176 hSeptember22176 h
April22176 hOktober22176 h
Mai21168 hNovember21168 h
Juni22176 hDezember23184 h

Zwischen Februar und Juli liegen drei Arbeitstage, bei acht Stunden also 24 Stunden Differenz – rund 14 Prozent des Monatssolls. Gesetzliche Feiertage vergrößern die Spreizung zusätzlich, und zwar je nach Bundesland unterschiedlich: Ein Betrieb in Bayern verliert im Jahr mehr Arbeitstage an Feiertage als einer in Hamburg. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag, sinkt die Zahl der zu leistenden Tage weiter; fällt er auf ein Wochenende, ändert sich für die Fünf-Tage-Woche nichts.

Daraus folgt die eigentliche Entscheidung, die in jedem Betrieb einmal getroffen werden muss.

Durchschnittssoll oder Kalendersoll: die Grundsatzentscheidung

Es gibt zwei saubere Verfahren, die monatlichen Sollstunden zu bestimmen. Beide sind zulässig, aber sie führen zu unterschiedlichen Salden – und dürfen deshalb nicht gemischt werden.

Die zwei Verfahren im Vergleich
MerkmalDurchschnittssollKalendersoll
RechenwegWochenstunden × 4,333Arbeitstage des Monats × tägliche Arbeitszeit
Monatssoll bei 40 himmer 173,33 h160 h bis 184 h (2026, ohne Feiertage)
Saldo im Februarpositiv, wenn voll gearbeitet wirdausgeglichen
Saldo im Julinegativ, wenn voll gearbeitet wirdausgeglichen
Passt zufestem Monatsgehalt, Gleitzeit, JahresarbeitszeitStundenlohn, kurzfristiger Abrechnung, Teilzeit mit festen Tagen
Typischer FehlerMonatssaldo wird als Leistungsmaß gelesenGehalt bleibt fix, Soll schwankt – Konto driftet

Beim Durchschnittssoll gleicht sich die Schwankung über das Jahr von selbst aus: Ein kurzer Monat erzeugt Plusstunden, ein langer Monat Minusstunden, und am Jahresende steht null. Wer das weiß, liest den Monatssaldo nicht als Fleißnachweis, sondern als Kalendereffekt. Beim Kalendersoll ist jeder Monat für sich ausgeglichen, dafür ändert sich das Soll jeden Monat – was bei gleichbleibendem Gehalt Erklärungsbedarf erzeugt.

Praxisregel

Festes Monatsgehalt → Durchschnittssoll. Abrechnung nach tatsächlichen Stunden → Kalendersoll. Wer beides mischt, etwa Gehalt nach Durchschnitt und Soll nach Kalender, baut in zwölf Monaten einen Saldo auf, der weder Mehrarbeit noch Minderleistung abbildet. Wie sich ein solcher Saldo überhaupt steuern lässt, beschreibt Überstunden und Stundenkonto im Griff.

Teilzeit: die Quote statt der Bauchzahl

Bei Teilzeit wird dieselbe Formel verwendet – die Wochenstunden sind nur niedriger. Der Fehler passiert an anderer Stelle: bei allem, was aus der Arbeitszeit abgeleitet wird.

§ 4 Abs. 1 TzBfG verbietet die Schlechterbehandlung Teilzeitbeschäftigter und schreibt vor, dass ihnen das Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren sind, der ihrem Anteil an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die praktische Umsetzung ist eine Quote: Teilzeitquote = Teilzeit-Wochenstunden ÷ Vollzeit-Wochenstunden. Bei 25 zu 40 Stunden sind das 0,625.

Diese Quote gilt für das Entgelt, für Zulagen, die sich auf die Arbeitszeit beziehen, und für den Urlaubsanspruch, sofern sich die Zahl der Arbeitstage je Woche ändert. Sie gilt nicht automatisch für die Zahl der Urlaubstage, wenn jemand die gleiche Anzahl Tage pro Woche arbeitet, nur kürzer: Wer an fünf Tagen je fünf Stunden arbeitet, hat denselben Anspruch in Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft mit fünf Tagen zu acht Stunden – umgerechnet wird nur der Wert des einzelnen Tages.

Rechenbeispiel

Teilzeit 25 Stunden auf vier Tage (6,25 h/Tag), Vollzeitvergleich 40 Stunden auf fünf Tage.
Monatssoll: 25 × 4,333 = 108,33 Stunden.
Urlaub bei 30 Tagen Vollzeitanspruch: 30 × 4 ÷ 5 = 24 Urlaubstage.
Wert eines Urlaubstags im Stundenkonto: 108,33 ÷ (4 × 4,333) = 6,25 Stunden.

Was Urlaub, Krankheit und Feiertage mit dem Soll machen

Ein Stundenkonto verrechnet nicht Anwesenheit, sondern Soll gegen Ist. Fällt ein Tag aus, muss deshalb entschieden werden, was auf der Ist-Seite steht – und hier entstehen die meisten unerklärlichen Minusstunden.

Urlaub. Nach § 11 BUrlG wird das Urlaubsentgelt fortgezahlt. Im Stundenkonto wird der Urlaubstag mit den Sollstunden gutgeschrieben, die an diesem Tag angefallen wären. Bei einem festen Tagessoll ist das der Tageswert, bei ungleich verteilter Arbeitszeit der Wert des konkreten Wochentags.

Krankheit. § 3 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Auch hier wird das Tagessoll gutgeschrieben, nicht null gebucht.

Gesetzliche Feiertage. § 2 Abs. 1 EFZG bestimmt, dass für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt fortzuzahlen ist. Ein Feiertag, der auf einen regulären Arbeitstag fällt, wird also gutgeschrieben – er wird weder nachgearbeitet noch vom Urlaub abgezogen. Fällt er auf einen ohnehin freien Tag, entsteht kein Ausgleichsanspruch.

Der häufigste Kontofehler

Abwesenheitstage werden mit null Iststunden gebucht, das Soll bleibt aber stehen. Ergebnis: Jeder Urlaubs- und Krankheitstag erzeugt Minusstunden in Höhe des Tagessolls. Über ein Jahr mit 30 Urlaubstagen sind das bei acht Stunden 240 Minusstunden, die es rechtlich nicht gibt. Eine Erfassung sollte Abwesenheiten deshalb als eigene Zeitart führen, die das Soll automatisch deckt.

Die Obergrenze, die keine Rechnung verschiebt

Unabhängig davon, wie das Monatssoll gebildet wird, bleibt das Arbeitszeitgesetz die äußere Grenze. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Werktage im Sinne des Gesetzes sind Montag bis Samstag. Rechnerisch ergibt das eine zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden je Woche im Durchschnitt und von bis zu 60 Stunden in einzelnen Wochen – Letzteres nur mit Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraums. Auf den Monat übertragen liegt die Obergrenze damit bei rund 208 Stunden im Durchschnitt; ein Monatssoll von 173,33 Stunden lässt also Luft, ein Monat mit 184 Sollstunden plus regelmäßiger Mehrarbeit deutlich weniger.

§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt zudem, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) besteht darüber hinaus die Pflicht, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen – unabhängig von der Betriebsgröße. Den Rahmen dazu ordnet die Seite Rechtslage ein.

Was die Erfassung dafür können muss

Die Monatsrechnung ist kein Rechenproblem, sondern ein Stammdatenproblem. Damit ein Soll-Ist-Vergleich trägt, braucht jede Person drei hinterlegte Werte: die vereinbarte Wochenarbeitszeit, die Verteilung auf die Wochentage und den gewählten Sollstunden-Modus. Fehlt einer davon, wird der Saldo geschätzt statt gerechnet.

In einer Tabellenkalkulation lässt sich das abbilden, solange die Belegschaft klein und die Verteilung einheitlich ist. Sobald Teilzeitmodelle, wechselnde Tage und Abwesenheitsarten dazukommen, wächst der Pflegeaufwand schneller als der Nutzen – und die Umrechnung zwischen Stunden-Minuten-Notation und Dezimalwerten wird zur eigenen Fehlerquelle. Wie diese Umrechnung sauber funktioniert, beschreibt Industrieminuten umrechnen.

Aplano hinterlegt Wochenarbeitszeit und Verteilung je Person, führt daraus das Monatssoll und stellt ihm die erfassten Zeiten als laufendes Stundenkonto gegenüber; Urlaub, Krankheit und Feiertage sind eigene Abwesenheitsarten und decken das Tagessoll automatisch, statt Minusstunden zu erzeugen. Zeiterfassung, Auswertungen und Exporte gehören dort zum Pro-Tarif mit 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der günstigste Einstieg beginnt bei 0,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Wie andere Systeme das lösen, zeigt der Systemvergleich.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie viele Arbeitsstunden hat ein Monat bei einer 40-Stunden-Woche?
Im Durchschnitt 173,33 Stunden. Die Rechnung lautet 40 × 13 ÷ 3 = 173,33, weil ein Monat im Mittel 4,33 Wochen hat. Der Wert ist ein Durchschnitt über das ganze Jahr; einzelne Monate liegen darunter oder darüber, weil die Zahl der Arbeitstage schwankt.
Wie berechnet man die monatlichen Sollstunden?
Zwei Wege sind üblich. Der Durchschnittswert multipliziert die vereinbarte Wochenarbeitszeit mit 4,33 und ergibt jeden Monat dieselbe Zahl. Der Kalenderwert multipliziert die tatsächlichen Arbeitstage des Monats mit der täglichen Arbeitszeit und ergibt jeden Monat eine andere Zahl. Beide sind zulässig, aber sie dürfen nicht gemischt werden: Ein Stundenkonto rechnet entweder durchgehend mit dem Durchschnitt oder durchgehend mit dem Kalender.
Was ist der Unterschied zwischen dem Faktor 4,33 und 4,35?
4,33 entsteht aus 52 Wochen geteilt durch 12 Monate (13 ÷ 3). 4,348 entsteht aus 365 Tagen geteilt durch 7 und dann durch 12, also aus 52,14 Wochen. Der zweite Wert ist genauer, weil ein Jahr etwas mehr als 52 Wochen hat. Bei einer 40-Stunden-Woche liegen die Ergebnisse nur 0,48 Stunden auseinander – 173,33 gegenüber 173,81 Stunden. Entscheidend ist, dass ein Betrieb durchgehend denselben Faktor verwendet.
Wie viele Arbeitstage hat ein Monat?
Zwischen 18 und 23. Das Jahr 2026 hat 261 Wochentage von Montag bis Freitag; je Monat sind das 20 bis 23 Tage, im Februar am wenigsten, im Juli und Dezember am meisten. Gesetzliche Feiertage senken den Wert weiter, und zwar je nach Bundesland unterschiedlich stark.
Werden Urlaub, Krankheit und Feiertage auf die Sollstunden angerechnet?
Ja. Für Urlaubstage wird das Entgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz fortgezahlt, für Krankheitstage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und für gesetzliche Feiertage ebenfalls nach § 2 EFZG. Im Stundenkonto werden diese Tage deshalb mit den Sollstunden gutgeschrieben, die ohne den Ausfall angefallen wären. Wer sie stattdessen mit null Stunden bucht, erzeugt Minusstunden, die es rechtlich nicht gibt.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer – acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf zehn Stunden mit Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
  2. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise – Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
  3. § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung – Entgelt und teilbare geldwerte Leistungen mindestens im Umfang des Arbeitszeitanteils.
  4. § 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen und § 3 EFZG – Anspruch bei Krankheit.
  5. § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt.
  6. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems.
  7. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 28. August 2026. Die Zahl der Wochentage je Monat wurde für den Kalender 2026 berechnet; gesetzliche Feiertage sind darin nicht berücksichtigt, weil sie je Bundesland abweichen. Tabellenwerte sind auf zwei Nachkommastellen gerundet; für die Abrechnung ist der ungerundete Wert maßgeblich. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten.