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Zeiterfassung im Minijob: Was Arbeitgeber aufzeichnen müssen

Für keine andere Beschäftigtengruppe ist die Dokumentationspflicht so streng wie für Minijobs – und in keiner wird sie so oft übersehen. Die Regeln sind kurz, die Frist ist knapp, und der Zoll prüft sie.

Von Dr. Katharina Müller · 29. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Bei geringfügig Beschäftigten müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages, aufzubewahren mindestens zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Eine Form ist nicht vorgeschrieben: Papier, Tabelle und App sind zulässig. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Parallel gilt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 die allgemeine Pflicht, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen – sie erfasst Minijobs ebenso wie alle anderen Beschäftigten.

Warum ausgerechnet Minijobs streng behandelt werden

Die Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes gilt nicht für alle Beschäftigten, sondern für zwei Gruppen: für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV und für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführten Branchen – darunter Baugewerbe, Gastronomie, Speditions- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Der Grund ist derselbe: Wo pauschal abgerechnet wird und wo Arbeitszeit schwer nachvollziehbar ist, lässt sich eine Unterschreitung des Mindestlohns nur über die geleisteten Stunden überhaupt feststellen.

Genau das ist der Kern des Problems im Minijob. Vereinbart wird häufig ein Monatsbetrag – „603 Euro" –, gearbeitet wird nach Bedarf. Ohne Stundenaufzeichnung ist nicht prüfbar, ob der Stundenlohn den Mindestlohn erreicht: Wer für 603 Euro 50 Stunden arbeitet, kommt auf 12,06 Euro und liegt damit unter der Grenze. Die Aufzeichnung ist deshalb keine Formalie, sondern der einzige Nachweis, dass korrekt vergütet wurde.

Zwei Pflichten, eine Aufzeichnung

Die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG ist älter als die allgemeine Erfassungspflicht, die das Bundesarbeitsgericht 2022 aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet hat (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Beide bestehen nebeneinander und lassen sich mit derselben Aufzeichnung erfüllen – die Anforderungen des Mindestlohngesetzes sind dabei die konkreteren, weil sie Frist und Aufbewahrungsdauer ausdrücklich nennen. Den Gesamtrahmen ordnet die Seite zur Rechtslage ein.

Was aufgezeichnet werden muss – und was nicht

Der Gesetzestext ist knapp, und das ist bereits die halbe Antwort: Verlangt sind drei Angaben je Arbeitstag, mehr nicht.

Pflichtangaben nach § 17 Abs. 1 MiLoG
AngabeErforderlich?Hinweis
Beginn der täglichen Arbeitszeitjamit Uhrzeit, je Kalendertag
Ende der täglichen Arbeitszeitjamit Uhrzeit, je Kalendertag
Dauer der täglichen ArbeitszeitjaNettoarbeitszeit ohne Pausen
Lage der Pausenneinnicht aufzeichnungspflichtig; die Pausendauer ist aber aus der Dauer herauszurechnen
Unterschrift der beschäftigten Personneingesetzlich nicht verlangt, praktisch aber ein starkes Beweismittel
Tätigkeit oder Einsatzortneinkann für die interne Zuordnung sinnvoll sein

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Handschriftliche Stundenzettel, eine Tabellenkalkulation und eine App sind gleichermaßen zulässig. Wer mit Excel arbeitet, sollte allerdings die üblichen Fallen kennen – Formatmischungen und Summen über 24 Stunden erzeugen zuverlässig falsche Monatswerte; der Beitrag Industrieminuten umrechnen zeigt die Rechenwege, Stunden erfassen im Kleinbetrieb die organisatorischen Grenzen.

Die Sieben-Tage-Frist: der häufigste Verstoß

Aufzuzeichnen ist spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Kalendertage, nicht Werktage – Wochenenden und Feiertage zählen mit. Wer am Freitag arbeitet, muss den Eintrag also spätestens am übernächsten Freitag vorliegen haben.

Das ist die Stelle, an der die meisten Betriebe scheitern, und zwar ohne böse Absicht: Stundenzettel werden zum Monatsende eingesammelt, weil die Lohnabrechnung dann ansteht. Für die Abrechnung reicht das; für § 17 MiLoG nicht. Eine Aufzeichnung, die am 31. des Monats für den 3. des Monats erstellt wird, ist verspätet – und damit bereits der Bußgeldtatbestand erfüllt, auch wenn inhaltlich alles stimmt.

Fristen und Aufbewahrung im Überblick
AnforderungVorgabeRechtsgrundlage
Aufzeichnungsfrist7 Kalendertage nach dem Arbeitstag§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG
Aufbewahrungsdauermindestens 2 Jahre§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG
Bereithalten der Unterlagenim Inland, in deutscher Sprache, auf Verlangen am Ort der Beschäftigung§ 17 Abs. 2 MiLoG
Prüfende BehördeFinanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll)§ 14 f. MiLoG i. V. m. SchwarzArbG
Geldbuße bei Aufzeichnungsverstößenbis zu 50.000 Euro§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG
Geldbuße bei Mindestlohnverstößenbis zu 500.000 Euro§ 21 Abs. 3 MiLoG

Hinzu kommt eine wenig beachtete Nebenfolge: Ab einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße von 2.500 Euro können Unternehmen nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Wer ausgenommen ist

Zwei Ausnahmen sind für Minijobs praktisch relevant.

Privathaushalte. Minijobs in Privathaushalten nach § 8a SGB IV – Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Gartenarbeit – sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Der Mindestlohn selbst gilt allerdings auch dort.

Nahe Familienangehörige. Für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers entfallen die Dokumentationspflichten nach § 1 Abs. 2 der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung. Der Arbeitgeber muss aber Unterlagen bereithalten, aus denen sich das Angehörigenverhältnis ergibt.

Nicht ausgenommen sind dagegen kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, sofern sie in einer Branche des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stattfinden – und ebenso wenig Aushilfen, die „nur ein paar Stunden" arbeiten. Die Pflicht knüpft an den Status an, nicht an den Umfang.

Wie viele Stunden passen in die Verdienstgrenze?

Die Aufzeichnung hat einen zweiten Zweck, der im Alltag oft wichtiger ist als die Zollprüfung: Sie zeigt, ob die Verdienstgrenze noch eingehalten wird. Beide Größen hängen seit 2022 rechnerisch zusammen – die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und entspricht einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet).

Verdienstgrenze und mögliche Stundenzahl im Minijob
20262027
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €/Stunde14,60 €/Stunde
Verdienstgrenze im Monatsdurchschnitt603 €633 €
Jahresverdienstgrenze7.236 €7.596 €
Mögliche Stunden je Monat bei Mindestlohnrund 43,4rund 43,4
Entspricht wöchentlichrund 10 Stundenrund 10 Stunden

Wer über Mindestlohn zahlt, hat entsprechend weniger Stunden zur Verfügung: Bei 16,00 Euro sind bei 603 Euro nur noch 37,7 Stunden im Monat möglich. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten bleibt zulässig – in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und höchstens bis zum Doppelten der Monatsgrenze, 2026 also bis 1.206 Euro. Typischer Fall ist die Krankheitsvertretung; eine von vornherein geplante Mehrarbeit ist es ausdrücklich nicht.

Warum das ohne laufende Erfassung nicht funktioniert

Die Verdienstgrenze gilt im Jahresdurchschnitt. Wer erst bei der Abrechnung im Dezember bemerkt, dass im Sommer regelmäßig zu viele Stunden angefallen sind, kann nichts mehr korrigieren – die Beschäftigung wird rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Ein laufend geführtes Stundenkonto zeigt die Abweichung im Mai statt im Dezember. Wie sich Salden steuern lassen, beschreibt Überstunden und Stundenkonto im Griff.

Was eine Erfassungslösung für Minijobs können muss

Die inhaltlichen Anforderungen sind gering – drei Werte pro Tag. Anspruchsvoll ist die Organisation: viele Personen, wenige Stunden, wechselnde Einsätze, oft ohne festen Arbeitsplatz und ohne Firmenrechner. Vier Punkte entscheiden deshalb über die Praxistauglichkeit.

  • Erfassung am Einsatzort: Ein Terminal oder eine App auf dem eigenen Telefon erzeugt den Zeitstempel dort, wo die Arbeit stattfindet – und damit automatisch innerhalb der Sieben-Tage-Frist.
  • Nachvollziehbare Korrekturen: Vergessene Stempelungen sind der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wichtig ist, dass Korrekturen über einen dokumentierten Freigabeweg laufen und der ursprüngliche Wert erhalten bleibt.
  • Laufende Summen: Monats- und Jahreswerte je Person, damit die Verdienstgrenze sichtbar bleibt, bevor sie gerissen ist.
  • Export für zwei Jahre: Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre verfügbar bleiben – auch für Personen, die längst ausgeschieden sind.

Aplano erfasst Zeiten per Browser, App und Tablet-Terminal – auch mit RFID oder Fingerprint –, führt Stundenkonten laufend mit und stellt Auswertungen sowie Exporte für die Lohnvorbereitung bereit; nachträgliche Änderungen laufen über Antrag und Freigabe. Zeiterfassung, Auswertungen und Exporte gehören zum Pro-Tarif mit 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto, testen lässt sich das System 14 Tage kostenlos. Auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 aus 113 Bewertungen, auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 aus 206 Bewertungen (Stand Juli 2026). Welche Systeme Terminal, App und Auswertung ähnlich kombinieren, zeigt der Systemvergleich; wie die erfassten Stunden anschließend in die Abrechnung wandern, beschreibt Von der Zeiterfassung zur Lohnabrechnung.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Muss die Arbeitszeit von Minijobbern aufgezeichnet werden?
Ja. § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.
Was genau muss im Stundennachweis eines Minijobbers stehen?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, jeweils datumsbezogen und je beschäftigter Person. Die Lage der Pausen muss nach § 17 MiLoG nicht aufgezeichnet werden, ihre Dauer ist aber aus der Arbeitszeit herauszurechnen, weil Pausen keine Arbeitszeit sind. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben: Papier, Tabelle oder App sind gleichermaßen zulässig, solange die Angaben vollständig und nachträglich nicht spurlos veränderbar sind.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Zeiterfassung im Minijob?
Wer Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder sie nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG). Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro. Wird zusätzlich der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, sind bis zu 500.000 Euro möglich.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Bei einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro und der Verdienstgrenze von 603 Euro im Monatsdurchschnitt sind es rund 43,4 Stunden im Monat, also etwa zehn Stunden pro Woche. Ab dem 1. Januar 2027 steigen Mindestlohn auf 14,60 Euro und Verdienstgrenze auf 633 Euro – die zulässige Stundenzahl bleibt damit nahezu unverändert bei rund 43,4 Stunden.
Reicht eine Excel-Tabelle als Stundennachweis für Minijobs?
Ja, eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung besteht nach dem Mindestlohngesetz nicht. Die Tabelle muss jedoch je Tag Beginn, Ende und Dauer enthalten, spätestens nach sieben Kalendertagen geführt sein und im Inland in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Praktisch scheitern Tabellen weniger an der Form als an der Frist: Wer Stundenzettel erst zum Monatsende einsammelt, verstößt bereits gegen § 17 Abs. 1 MiLoG.

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 17 Mindestlohngesetz – Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Kalendertagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, Ausnahme für Beschäftigungen nach § 8a SGB IV.
  2. § 21 Mindestlohngesetz – Bußgeldrahmen: bis 50.000 Euro bei Aufzeichnungsverstößen, bis 500.000 Euro bei Mindestlohnverstößen.
  3. Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) – Ausnahme für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
  4. Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze – 603 Euro im Monatsdurchschnitt und 7.236 Euro im Jahr (2026), Regeln zum gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreiten, abgerufen August 2026.
  5. BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – Pflicht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems.
  6. Zoll: Melde-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten, abgerufen August 2026.
  7. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen August 2026.

Redaktionell geprüft am 29. August 2026. Werte für 2027 nach dem bereits beschlossenen Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2027; die Verdienstgrenze folgt der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.