Lexikon · Abgrenzung
Reisezeit
Reisezeit ist die Zeit, die Beschäftigte auf Weisung des Arbeitgebers für Fahrten zu einem auswärtigen Einsatzort und zurück aufwenden – abzugrenzen vom privaten Arbeitsweg zur festen Arbeitsstätte.
Ist Reisezeit Arbeitszeit?
In der Regel ja, wenn sie auf Weisung erfolgt und der Arbeitsleistung dient. Fahrten während des Arbeitstages – vom Betrieb zum Einsatzort, zwischen zwei Einsatzstellen, zurück zum Betrieb – sind Arbeitszeit und werden auf die tägliche Höchstarbeitszeit angerechnet. Der reine Arbeitsweg von der Wohnung zu einer gleichbleibenden Arbeitsstätte bleibt dagegen Privatsache. Ein Sonderfall ist die passive Fahrt im Zug ohne Arbeitsauftrag: Sie ist arbeitsschutzrechtlich meist keine volle Arbeitszeit, in der Regel aber dennoch vergütungspflichtig.
Für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer gelten zusätzlich die Sonderregeln des § 21a ArbZG samt Lenk- und Ruhezeiten. Die allgemeinen Grenzen – acht Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG, verlängerbar auf zehn Stunden bei Ausgleich, sowie elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG – gelten unabhängig davon.
Muss Reisezeit vergütet werden?
Ja, soweit sie zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2020 (5 AZR 36/19) entschieden, dass bei Beschäftigten ohne feste Einsatzstelle auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause vergütungspflichtige Arbeitsleistung ist. Eine abweichende betriebliche Abrechnungspraxis – etwa ein pauschaler Abzug – ändert daran nichts, solange keine wirksame vertragliche Vereinbarung dahintersteht.
Die Höhe der Vergütung kann abweichen: Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen für reine Reisezeit einen gesonderten, auch niedrigeren Satz vorsehen, solange über alle vergütungspflichtigen Stunden im Durchschnitt der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird – seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro je Stunde. Fehlt eine Regelung, gilt der normale Stundensatz.
Faustregel
Wer auf Weisung des Betriebs fährt, ist im Dienst. Nur der Weg zu einem gleichbleibenden Arbeitsort bleibt privat. Alles dazwischen gehört erfasst – auch dann, wenn es gesondert vergütet wird.
Wie wird Reisezeit in der Zeiterfassung abgebildet?
Als eigene Zeitart. Zwei Wege scheitern regelmäßig: Reisezeit gar nicht zu erfassen – dann fehlt sie in der Arbeitszeitdokumentation – oder sie unsichtbar in die reguläre Arbeitszeit zu mischen, wodurch sie sich weder gesondert abrechnen noch auswerten lässt. Der saubere Weg ist eine Zeitart „Reisezeit“, die in die tägliche Arbeitszeit und in das Stundenkonto einfließt, aber als eigene Kategorie sichtbar bleibt.
| Situation | Arbeitszeit? | Zu vergüten? |
|---|---|---|
| Wohnung → fester Betrieb → Wohnung | nein | nein (reiner Arbeitsweg) |
| Betrieb → auswärtiger Einsatzort | ja | ja |
| Zwischen zwei Einsatzstellen am selben Tag | ja | ja |
| Wohnung → erster Einsatzort ohne festen Betriebssitz | in der Regel ja | ja, BAG 5 AZR 36/19 |
| Dienstreise, passiv im Zug ohne Arbeitsauftrag | meist nein | in der Regel ja, ggf. gesonderter Satz |
Die ausführliche Fallsammlung steht in Fahrtzeit als Arbeitszeit. Verwandte Abgrenzungen sind die Rüstzeit vor dem eigentlichen Einsatz und der Tätigkeitsnachweis, wenn Fahrten einem Auftrag zugeordnet werden. Die allgemeinen Grundlagen stehen unter Stundenerfassung.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Ist Reisezeit Arbeitszeit?
Muss Reisezeit bezahlt werden?
Wie wird Reisezeit erfasst?
Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 (Wegezeiten zur ersten und von der letzten Einsatzstelle).
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Volltext bei gesetze-im-internet.de.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
- Bundesregierung: Mindestlohn 2026 (13,90 Euro je Stunde).
- Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.