Lexikon · Abgrenzung

Reisezeit

Reisezeit ist die Zeit, die Beschäftigte auf Weisung des Arbeitgebers für Fahrten zu einem auswärtigen Einsatzort und zurück aufwenden – abzugrenzen vom privaten Arbeitsweg zur festen Arbeitsstätte.

Von Dr. Katharina Müller · 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz erklärt: Bei der Reisezeit sind zwei Fragen zu trennen. Erstens: Zählt sie als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und damit auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeit? Zweitens: Muss sie vergütet werden? Beides fällt oft, aber nicht immer zusammen. Der Weg von der Wohnung zur festen Arbeitsstätte ist weder das eine noch das andere; sobald jedoch im Auftrag des Betriebs gefahren wird, ändert sich die Einordnung.

Ist Reisezeit Arbeitszeit?

In der Regel ja, wenn sie auf Weisung erfolgt und der Arbeitsleistung dient. Fahrten während des Arbeitstages – vom Betrieb zum Einsatzort, zwischen zwei Einsatzstellen, zurück zum Betrieb – sind Arbeitszeit und werden auf die tägliche Höchstarbeitszeit angerechnet. Der reine Arbeitsweg von der Wohnung zu einer gleichbleibenden Arbeitsstätte bleibt dagegen Privatsache. Ein Sonderfall ist die passive Fahrt im Zug ohne Arbeitsauftrag: Sie ist arbeitsschutzrechtlich meist keine volle Arbeitszeit, in der Regel aber dennoch vergütungspflichtig.

Für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer gelten zusätzlich die Sonderregeln des § 21a ArbZG samt Lenk- und Ruhezeiten. Die allgemeinen Grenzen – acht Stunden werktäglich nach § 3 ArbZG, verlängerbar auf zehn Stunden bei Ausgleich, sowie elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG – gelten unabhängig davon.

Muss Reisezeit vergütet werden?

Ja, soweit sie zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2020 (5 AZR 36/19) entschieden, dass bei Beschäftigten ohne feste Einsatzstelle auch die Fahrt von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause vergütungspflichtige Arbeitsleistung ist. Eine abweichende betriebliche Abrechnungspraxis – etwa ein pauschaler Abzug – ändert daran nichts, solange keine wirksame vertragliche Vereinbarung dahintersteht.

Die Höhe der Vergütung kann abweichen: Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen für reine Reisezeit einen gesonderten, auch niedrigeren Satz vorsehen, solange über alle vergütungspflichtigen Stunden im Durchschnitt der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird – seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro je Stunde. Fehlt eine Regelung, gilt der normale Stundensatz.

Faustregel

Wer auf Weisung des Betriebs fährt, ist im Dienst. Nur der Weg zu einem gleichbleibenden Arbeitsort bleibt privat. Alles dazwischen gehört erfasst – auch dann, wenn es gesondert vergütet wird.

Wie wird Reisezeit in der Zeiterfassung abgebildet?

Als eigene Zeitart. Zwei Wege scheitern regelmäßig: Reisezeit gar nicht zu erfassen – dann fehlt sie in der Arbeitszeitdokumentation – oder sie unsichtbar in die reguläre Arbeitszeit zu mischen, wodurch sie sich weder gesondert abrechnen noch auswerten lässt. Der saubere Weg ist eine Zeitart „Reisezeit“, die in die tägliche Arbeitszeit und in das Stundenkonto einfließt, aber als eigene Kategorie sichtbar bleibt.

Reisezeit-Situationen und ihre Einordnung
SituationArbeitszeit?Zu vergüten?
Wohnung → fester Betrieb → Wohnungneinnein (reiner Arbeitsweg)
Betrieb → auswärtiger Einsatzortjaja
Zwischen zwei Einsatzstellen am selben Tagjaja
Wohnung → erster Einsatzort ohne festen Betriebssitzin der Regel jaja, BAG 5 AZR 36/19
Dienstreise, passiv im Zug ohne Arbeitsauftragmeist neinin der Regel ja, ggf. gesonderter Satz

Die ausführliche Fallsammlung steht in Fahrtzeit als Arbeitszeit. Verwandte Abgrenzungen sind die Rüstzeit vor dem eigentlichen Einsatz und der Tätigkeitsnachweis, wenn Fahrten einem Auftrag zugeordnet werden. Die allgemeinen Grundlagen stehen unter Stundenerfassung.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Ist Reisezeit Arbeitszeit?
In der Regel ja, wenn sie auf Weisung erfolgt: Fahrten vom Betrieb zum Einsatzort, zwischen Einsatzstellen und zurück sind Arbeitszeit. Der Weg von der Wohnung zu einer festen Arbeitsstätte ist es nicht. Passive Fahrten im Zug ohne Arbeitsauftrag sind arbeitsschutzrechtlich meist keine volle Arbeitszeit.
Muss Reisezeit bezahlt werden?
Soweit sie zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört, ja. Nach dem BAG-Urteil vom 18. März 2020 (5 AZR 36/19) ist bei Beschäftigten ohne feste Einsatzstelle auch die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden vergütungspflichtig. Ein gesonderter, niedrigerer Satz ist nur bei wirksamer Vereinbarung und bei Einhaltung des Mindestlohns im Durchschnitt möglich.
Wie wird Reisezeit erfasst?
Als eigene Zeitart, die in die tägliche Arbeitszeit und in das Stundenkonto einfließt, aber getrennt auswertbar bleibt. Weder das Weglassen noch das Vermischen mit der regulären Arbeitszeit ist praktikabel.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 (Wegezeiten zur ersten und von der letzten Einsatzstelle).
  2. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Volltext bei gesetze-im-internet.de.
  3. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  4. Bundesregierung: Mindestlohn 2026 (13,90 Euro je Stunde).
  5. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.