Lexikon · Grundbegriff

Stundenerfassung

Stundenerfassung bezeichnet die systematische Dokumentation der von Beschäftigten geleisteten Arbeitszeit – mindestens mit Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstages.

Von Dr. Katharina Müller · 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz erklärt: Stundenerfassung ist in Deutschland keine freiwillige Fleißarbeit, sondern Pflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber ein System einführen und anwenden müssen, mit dem die gesamte tägliche Arbeitszeit erfasst wird. Die Form ist nach geltendem Recht noch frei: Papier, Tabelle oder App sind gleichermaßen zulässig, solange die Aufzeichnung objektiv, verlässlich und zugänglich ist.

Ist Stundenerfassung gesetzlich Pflicht?

Ja – und zwar bereits heute, ohne dass es dafür ein neues Gesetz braucht. Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18): Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht leitete die Pflicht 2022 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung her. Sie trifft grundsätzlich alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.

Ein Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sieht darüber hinaus eine elektronische, taggleiche Erfassung vor – mit gestaffelten Übergangsfristen von einem bis fünf Jahren und einer dauerhaften Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern. Dieser Entwurf ist Stand August 2026 kein geltendes Recht; er befindet sich in der Verbändeanhörung. Die Einordnung des aktuellen Stands übernimmt die Seite Rechtslage.

Welche Angaben gehören in die Stundenerfassung?

Zu erfassen sind mindestens Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die tatsächlich genommenen Pausen. Daneben bestehen zwei ältere, engere Aufzeichnungspflichten fort, die eine vollständige Erfassung automatisch miterfüllt.

Aufzeichnungspflichten im Überblick
PflichtRechtsgrundlageFrist
Gesamte tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer)§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, BAG 1 ABR 22/21laufend, Form frei
Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich, Sonn- und Feiertagsarbeit§ 16 Abs. 2 ArbZGmind. 2 Jahre aufbewahren
Beginn, Ende, Dauer bei Minijobs und in den Branchen des § 2a SchwarzArbG§ 17 MiLoGbinnen 7 Kalendertagen, 2 Jahre aufbewahren

Die letzte Zeile ist die schärfste: Sie ist bußgeldbewehrt und betrifft unter anderem Baugewerbe, Gastgewerbe, Gebäudereinigung sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Die geordnete Form dieser Aufzeichnung ist der Stundennachweis.

Worin unterscheidet sich Stundenerfassung von Projektzeiterfassung?

Stundenerfassung dokumentiert die vollständige Arbeitszeit, Projektzeiterfassung ordnet Zeitabschnitte zusätzlich einem Auftrag oder Kunden zu. Beide Werte hängen zusammen, sind aber nicht identisch: Wer nur abrechenbare Projektstunden speichert, blendet Rüst-, Wege- und Verwaltungszeiten aus und erfüllt die Dokumentationspflicht nicht. Umgekehrt sagt eine reine Anwesenheitssumme nichts darüber, wofür die Zeit verwendet wurde – dafür ist der Tätigkeitsnachweis zuständig.

Faustregel

Erst die Arbeitszeit vollständig, dann die Zuordnung. Jede Stunde muss in der Arbeitszeitdokumentation auftauchen – ob sie zusätzlich einem Projekt zugeordnet wird, ist eine betriebliche Entscheidung, keine rechtliche Alternative.

Wie wird aus Erfassung ein belastbarer Prozess?

Eine App allein löst nichts. Entscheidend sind drei Festlegungen: Wer bucht, wer korrigiert vergessene Stempel, und wann gilt ein Monat als geprüft. Der letzte Punkt ist der Monatsabschluss – ohne ihn bleibt offen, welcher Datenstand eigentlich abgerechnet wurde. Erst danach werden Sonderfälle interessant: Reisezeit, Rüstzeit und Zuschlagsstunden gehören als eigene Zeitarten geführt, damit sie in der Auswertung sichtbar bleiben. Welche Systeme das wie lösen, ordnet der Systemvergleich ein.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Ist Stundenerfassung in Deutschland Pflicht?
Ja. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen Arbeitgeber ein System einführen und anwenden, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Die Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Muss die Stundenerfassung elektronisch sein?
Nach geltendem Recht nicht. Das BMAS nennt derzeit keine allgemeine Formvorschrift; auch handschriftliche Aufzeichnungen sind zulässig. Ein Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 sieht die elektronische Form als Regelfall vor, ist aber nicht verabschiedet.
Was ist der Unterschied zwischen Stundenerfassung und Projektzeiterfassung?
Stundenerfassung dokumentiert die gesamte Arbeitszeit für den Arbeitsschutz. Projektzeiterfassung ordnet Zeit zusätzlich einem Auftrag oder Kunden zu. Die Projektzuordnung ersetzt die vollständige Arbeitszeitdokumentation nicht.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  2. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
  3. § 16 ArbZG (Aushang und Arbeitszeitnachweise).
  4. § 17 MiLoG und § 2a SchwarzArbG (Aufzeichnungspflicht und Branchenkatalog).
  5. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.