Lexikon · Dokumentation

Stundennachweis

Ein Stundennachweis ist die geordnete Aufstellung der Arbeitsstunden, die eine beschäftigte Person in einem bestimmten Zeitraum geleistet hat – üblicherweise je Tag und Kalendermonat.

Von Dr. Katharina Müller · 4. August 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz erklärt: Der Stundennachweis ist das Ergebnis der laufenden Erfassung, nicht ihr Ersatz. Er hält je Tag Beginn, Ende, Pausen und Dauer fest und summiert sie auf den Abrechnungszeitraum. Aufzubewahren ist er nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG mindestens zwei Jahre; wird er Teil des Lohnkontos, gilt nach § 41 Abs. 1 EStG eine Frist von sechs Jahren.

Was muss auf einem Stundennachweis stehen?

Verbindlich sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – alles Weitere ist betriebliche Zweckmäßigkeit. In der Praxis hat sich ein knapper Satz von Feldern bewährt, weil er Rückfragen aus Lohnbüro und Prüfung vorwegnimmt.

Felder eines belastbaren Stundennachweises
FeldWarum es gebraucht wird
Name und ZeitraumEindeutige Zuordnung zur Person und zum Abrechnungsmonat
Datum je ZeileZuschläge lassen sich nur tageweise zuordnen, nicht aus einer Monatssumme
Beginn und Ende mit UhrzeitGrundlage für Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Nachtzuschläge
Tatsächlich genommene PauseEin pauschaler Abzug verfälscht die dokumentierte Dauer
Tagesdauer und MonatssummeÜbergabewert an Abrechnung und Zeitkonto
Korrekturen mit Grund und PersonMacht nachträgliche Änderungen nachvollziehbar

Wird zusätzlich dokumentiert, woran gearbeitet wurde, entsteht daraus ein Tätigkeitsnachweis – ein anderes Dokument mit anderem Zweck.

Wie lange muss ein Stundennachweis aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre. Diese Frist nennen sowohl § 16 Abs. 2 ArbZG für die Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit als auch § 17 Abs. 1 MiLoG für Minijobs und die Branchen des § 2a SchwarzArbG. Fließen die Stunden in das Lohnkonto ein, greift die längere steuerliche Frist von sechs Jahren nach § 41 Abs. 1 EStG. Praktisch heißt das: Die kürzere Frist ist die Untergrenze, maßgeblich ist meist die längere.

Wer unterschreibt den Stundennachweis?

Eine gesetzliche Unterschriftspflicht besteht nicht – entscheidend ist, dass die Aufzeichnung objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Betrieblich üblich ist dennoch eine doppelte Bestätigung: Die beschäftigte Person bestätigt die Richtigkeit ihrer Zeiten, die Führungskraft gibt sie frei. In digitalen Systemen ersetzt eine protokollierte Freigabe die Unterschrift; sie hält Zeitpunkt, Person und Datenstand fest und ist damit belastbarer als eine Paraphe auf Papier.

Faustregel

Ein Stundennachweis ist so viel wert wie sein Änderungsprotokoll. Wer nachträglich korrigieren kann, ohne dass sichtbar bleibt wer, wann und warum geändert hat, verliert im Zweifel genau die Beweiskraft, wegen der der Nachweis geführt wird.

Stundenzettel oder digitaler Nachweis?

Beides ist zulässig. Der klassische Stundenzettel auf Papier scheitert selten am Recht, sondern an der Praxis: Er wird am Monatsende aus dem Gedächtnis ausgefüllt und erfüllt damit das EuGH-Kriterium der Verlässlichkeit nicht mehr. Wird tagesaktuell gestempelt, entsteht der Nachweis dagegen nebenbei und lässt sich für den Monatsabschluss auf Knopfdruck erzeugen. Was insgesamt zu dokumentieren ist, steht unter Stundenerfassung; welche Zuschlagsstunden getrennt ausgewiesen werden müssen, erklärt Von der Zeiterfassung zur Lohnabrechnung.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie lange muss ein Stundennachweis aufbewahrt werden?
Mindestens zwei Jahre – so verlangen es § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 MiLoG. Werden die Stunden Teil des Lohnkontos, gilt die steuerliche Frist von sechs Jahren nach § 41 Abs. 1 EStG.
Muss ein Stundennachweis unterschrieben werden?
Eine gesetzliche Unterschriftspflicht besteht nicht. Verlangt wird eine objektive, verlässliche und zugängliche Aufzeichnung. In digitalen Systemen tritt eine protokollierte Freigabe mit Zeitpunkt und Person an die Stelle der Unterschrift.
Reicht ein handschriftlicher Stundenzettel aus?
Formal ja, solange er vollständig und zeitnah geführt wird. Wird er erst am Monatsende aus dem Gedächtnis ausgefüllt, erfüllt er die Anforderung an eine verlässliche Aufzeichnung nicht mehr.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 16 ArbZG (Aushang und Arbeitszeitnachweise).
  2. § 17 MiLoG und § 2a SchwarzArbG (Aufzeichnungspflicht und Branchenkatalog).
  3. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
  4. BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung.
  5. Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen Juli 2026.

Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.