Lexikon · Vergütung
Überstundenzuschlag
Ein Überstundenzuschlag ist ein prozentualer Aufschlag auf den Grundlohn, der zusätzlich zur Vergütung für Arbeitsstunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gezahlt wird.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschlag?
Nein, nicht allgemein. Zu unterscheiden sind zwei Fragen: ob Überstunden überhaupt zu vergüten sind und ob zusätzlich ein Zuschlag anfällt. Zur ersten Frage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nur angeordnete, gebilligte, geduldete oder betrieblich notwendige Überstunden zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen sind. Die zweite Frage beantwortet das Gesetz gar nicht – hier zählt allein, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln. Verbreitet sind Sätze zwischen 25 und 50 Prozent; verbindlich ist die Regelung im Einzelfall.
Pauschalklauseln nach dem Muster „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ sind laut Rechtsprechung häufig unwirksam, wenn der Umfang nicht begrenzt ist. Die Einordnung der Begriffe Überstunde, Mehrarbeit und Plusstunde übernimmt Überstunden und Stundenkonto im Griff.
Ist ein Überstundenzuschlag steuerfrei?
Nein. § 3b EStG stellt ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Steuer frei – für Mehrarbeit als solche sieht die Norm keine Befreiung vor. Ein Überstundenzuschlag ist damit regulär lohnsteuer- und beitragspflichtig. Trifft beides zusammen, etwa eine Überstunde in der Nacht, wird der Nachtzuschlag nach den Regeln des § 3b EStG behandelt, der Überstundenzuschlag getrennt davon versteuert.
| Zuschlag für | Grundlage | Steuerlich |
|---|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | § 3b EStG, bis 25 % | steuerfrei im Rahmen des Höchstsatzes |
| Sonntagsarbeit | § 3b EStG, bis 50 % | steuerfrei im Rahmen des Höchstsatzes |
| Gesetzliche Feiertage | § 3b EStG, bis 125 % | steuerfrei im Rahmen des Höchstsatzes |
| Überstunden / Mehrarbeit | Arbeits- oder Tarifvertrag | steuer- und beitragspflichtig |
Der Steuervorteil des § 3b EStG ist zudem gedeckelt: Er greift nur, soweit der Grundlohn höchstens 50 Euro je Stunde beträgt; in der Sozialversicherung liegt die Grenze für die Beitragsfreiheit bei 25 Euro je Stunde.
Wie wird der Überstundenzuschlag berechnet?
Aus dem vereinbarten Prozentsatz auf den Grundlohn je Stunde, multipliziert mit den zuschlagspflichtigen Stunden. Die Schwierigkeit liegt nicht in der Rechnung, sondern in der Datenlage: Zuschlagspflichtig ist nur, was über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht und veranlasst war. Beides muss aus der Stundenerfassung hervorgehen – Ist-Zeit gegen Soll-Zeit und die Information, ob die Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt wurde.
Faustregel
Zuschlagsstunden nie in die Gesamtsumme mischen. Jede Zuschlagsart braucht eine eigene Position im Export – sonst lässt sich in der Abrechnung weder der steuerfreie Anteil nach § 3b EStG noch der steuerpflichtige Überstundenzuschlag korrekt behandeln.
Abbildung in der Zeiterfassung
Technisch braucht es drei Größen: die tagesgenaue Ist-Zeit mit Uhrzeiten, die hinterlegte Soll-Zeit und ein Kennzeichen für Anordnung oder Genehmigung. Erst daraus lässt sich sauber ableiten, welche Stunden zuschlagspflichtig sind. Fehlen die Uhrzeiten, lässt sich zudem nicht mehr trennen, ob eine Stunde in den Nachtzeitraum fiel. Der geordnete Übergabezeitpunkt ist der Monatsabschluss; die dokumentarische Grundlage liefert der Stundennachweis. Die vollständige Systematik der Zuschläge steht unter Von der Zeiterfassung zur Lohnabrechnung, die gesetzlichen Grenzen unter Rechtslage.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschlag?
Ist der Überstundenzuschlag steuerfrei?
Welche Daten braucht die Abrechnung für Zuschläge?
Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 3b EStG (steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit).
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Volltext bei gesetze-im-internet.de.
- § 611a BGB (geschuldete Arbeitsleistung und Vergütung).
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
- Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen Juli 2026.
Redaktionell geprüft am 4. August 2026. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.