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Stundenlohn berechnen: Formel, Tabelle und Mindestlohn-Prüfung
Zwischen Monatsgehalt und Stundenlohn liegt nur eine Division – vorausgesetzt, im Nenner steht die richtige Zahl. Dieser Beitrag zeigt die Formel in beide Richtungen, rechnet die Mindestlohn-Schwellen für 2026 und 2027 aus und erklärt, warum der gerechnete Durchschnitt bei einer Prüfung nicht immer der maßgebliche Wert ist.
Die Formel und ihre Gegenrichtung
Ein Monat hat im Durchschnitt 4,33 Wochen – der Faktor entsteht aus 52 Wochen geteilt durch 12 Monate, in Bruchform 13 ÷ 3. Damit lassen sich Monatsgehalt und Stundenlohn in beide Richtungen umrechnen.
Die beiden Formeln
Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 13 ÷ 3)
Beispiel: 3.000 € ÷ (40 × 13 ÷ 3) = 3.000 ÷ 173,33 = 17,31 €.
Monatsgehalt = Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3
Beispiel: 17,31 € × 40 × 13 ÷ 3 = 3.000 €.
Alles hängt am Nenner. Wer statt der 173,33 Stunden mit 160 rechnet, weil vier Wochen à 40 Stunden im Kopf plausibler wirken, kommt bei 3.000 Euro auf 18,75 Euro und liegt damit 8 Prozent zu hoch. Woher der Faktor stammt und wann stattdessen 4,348 sinnvoll ist, erklärt der Beitrag Arbeitsstunden pro Monat berechnen.
Kommt ein 13. Monatsgehalt hinzu, wird über das Jahr gerechnet: Jahresbruttoentgelt geteilt durch die Jahresarbeitsstunden. Bei 3.000 Euro monatlich, 13 Gehältern und einer 40-Stunden-Woche sind das 39.000 ÷ 2.085,71 = 18,70 Euro je Stunde. Für die Mindestlohn-Prüfung hilft diese Jahresbetrachtung allerdings nicht – dazu weiter unten mehr.
Umrechnungstabelle: Monatsgehalt in Stundenlohn
Die Tabelle zeigt den Bruttostundenlohn für gängige Gehälter und Wochenarbeitszeiten, gerundet auf zwei Nachkommastellen.
| Monatsgehalt | 40 Std./Woche | 38,5 Std./Woche | 35 Std./Woche | 30 Std./Woche | 20 Std./Woche |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 11,54 € | 11,99 € | 13,19 € | 15,38 € | 23,08 € |
| 2.500 € | 14,42 € | 14,99 € | 16,48 € | 19,23 € | 28,85 € |
| 3.000 € | 17,31 € | 17,98 € | 19,78 € | 23,08 € | 34,62 € |
| 3.500 € | 20,19 € | 20,98 € | 23,08 € | 26,92 € | 40,38 € |
| 4.000 € | 23,08 € | 23,98 € | 26,37 € | 30,77 € | 46,15 € |
| 5.000 € | 28,85 € | 29,97 € | 32,97 € | 38,46 € | 57,69 € |
Die erste Spalte zeigt zugleich, warum ein Gehaltsvergleich ohne Angabe der Wochenstunden nichts aussagt: 2.000 Euro sind bei einer 20-Stunden-Stelle doppelt so viel wert wie bei einer 40-Stunden-Stelle.
Mindestlohn 2026 und 2027: ab welchem Monatsgehalt?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Umgerechnet auf ein festes Monatsgehalt ergeben sich daraus diese Untergrenzen:
| Wochenstunden | Monatsstunden | 2026 (13,90 €) | 2027 (14,60 €) |
|---|---|---|---|
| 40,0 | 173,33 | 2.409,33 € | 2.530,67 € |
| 38,5 | 166,83 | 2.318,98 € | 2.435,77 € |
| 35,0 | 151,67 | 2.108,17 € | 2.214,33 € |
| 30,0 | 130,00 | 1.807,00 € | 1.898,00 € |
| 20,0 | 86,67 | 1.204,67 € | 1.265,33 € |
Für Minijobs bestimmt der Mindestlohn die Verdienstgrenze: Sie liegt 2026 bei 603 Euro und 2027 bei 633 Euro im Monat. Die mögliche Arbeitszeit bleibt in beiden Jahren nahezu gleich – rund 43,4 Stunden monatlich. Was dabei aufzuzeichnen ist, steht im Beitrag Zeiterfassung im Minijob.
Warum der Durchschnitt bei der Prüfung nicht genügt
Die Werte oben sind Planungsgrößen. Rechtlich gilt der Mindestlohn je geleisteter Zeitstunde, und geprüft wird nach Abrechnungszeitraum: Das im Monat gezahlte mindestlohnwirksame Bruttoentgelt wird durch die in diesem Monat tatsächlich geleisteten Stunden geteilt. Liegt das Ergebnis unter dem Mindestlohn, ist der Anspruch nicht erfüllt – auch dann, wenn das Jahresmittel stimmt.
In der Praxis kippt das vor allem bei Festgehältern mit schwankender Arbeitszeit. Wer 2.450 Euro für eine 40-Stunden-Woche zahlt, liegt im Normalmonat knapp über der Grenze; kommen 20 Mehrarbeitsstunden hinzu, sinkt der rechnerische Stundenlohn auf 2.450 ÷ 193,33 = 12,67 Euro und damit unter den Mindestlohn. Ohne belastbare Stundenaufzeichnung fällt das niemandem auf – bis eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit danach fragt.
Zwei weitere Regeln des Mindestlohngesetzes gehören dazu:
- Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 MiLoG): spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt.
- Arbeitszeitkonto (§ 2 Abs. 2 MiLoG): Mehrstunden dürfen eingestellt werden, aber höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit, und sie sind innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.
Nicht jede Zahlung zählt mit. Mindestlohnwirksam sind nur Leistungen, die die vertraglich geschuldete Normalleistung vergüten – etwa Leistungsprämien, Umsatzbeteiligungen oder ein monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachtsgeld. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Überstundenzuschläge und vermögenswirksame Leistungen honorieren dagegen eine darüber hinausgehende Leistung und bleiben außen vor. Wie sich der Saldo steuern lässt, ohne diese Grenzen zu reißen, zeigt Überstunden und Stundenkonto im Griff.
Stundenlohn oder Monatsgehalt: was sich in der Erfassung unterscheidet
Erfasst werden muss die Arbeitszeit in beiden Modellen – Beginn, Ende und Dauer, unabhängig von der Vergütungsform. Der Unterschied liegt darin, welche Zahl aus der Erfassung in die Lohnabrechnung wandert.
| Frage | Stundenlohn | Monatsgehalt |
|---|---|---|
| Abgerechnet wird … | nach erfassten Iststunden | nach vereinbartem Soll |
| Export an die Lohnabrechnung | Stunden je Person und Lohnart | Abweichungen, Zuschläge, Abwesenheiten |
| Monat mit weniger Arbeitstagen | weniger Entgelt | gleiches Entgelt |
| Feiertag | bezahlt nach § 2 EFZG, mit Ausfallstunden zu buchen | im Gehalt enthalten |
| Krankheit | Entgeltausfallprinzip, § 4 EFZG | im Gehalt enthalten |
| Häufigster Fehler | Feiertage und Urlaub mit null Stunden gebucht | Mehrarbeit nicht gegen den Mindestlohn geprüft |
Für Urlaubstage gilt in beiden Modellen § 11 BUrlG: Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – ohne zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt. Bei stark schwankenden Stunden ist das der einzige Weg zu einem korrekten Urlaubsentgelt, und er setzt eine lückenlose Stundenhistorie voraus.
Was die Erfassung dafür leisten muss
Für die Umrechnung braucht es keine Software – für die Nachweisbarkeit schon. Drei Dinge sollten je Person hinterlegt sein: die vereinbarte Wochenarbeitszeit, der Stundensatz oder das Monatsgehalt und die Zuordnung der Abwesenheitsarten. Daraus lässt sich die Mindestlohn-Quote je Monat automatisch bilden, statt sie im Zweifel rückwirkend zu rekonstruieren.
Aplano führt Iststunden, Sollzeit und Abwesenheiten in einem Konto zusammen und exportiert die Monatswerte an die Lohnabrechnung; Urlaub, Krankheit und Feiertage sind eigene Abwesenheitsarten und decken das Tagessoll, statt Minusstunden zu erzeugen. Zeiterfassung, Auswertungen und Exporte gehören zum Pro-Tarif mit 4,50 € je Mitarbeiter und Monat netto; der günstigste Einstieg beginnt bei 0,50 €. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Wie die Übergabe an die Abrechnung abläuft, beschreibt Zeiterfassung und Lohnabrechnung; alternative Systeme zeigt der Systemvergleich.
Kurz erklärt
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Stundenlohn aus dem Monatsgehalt?
Wie hoch muss das Monatsgehalt sein, damit der Mindestlohn eingehalten ist?
Zählen Zulagen und Zuschläge zum Mindestlohn?
Was ist der Unterschied zwischen Stundenlohn und Monatsgehalt in der Zeiterfassung?
Wie wird der Stundenlohn bei Urlaub und Krankheit berechnet?
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Über die Autorin
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Nachprüfbar
Quellen und Stand
- § 1 MiLoG – Mindestlohn und § 2 MiLoG – Fälligkeit und Arbeitszeitkonto.
- Bundesregierung: Mindestlohn 13,90 Euro ab 2026, 14,60 Euro ab 2027, abgerufen September 2026.
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt – Durchschnitt der letzten 13 Wochen, ohne Überstundenvergütung.
- § 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts und § 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen.
- § 17 MiLoG – Aufzeichnungspflichten – Beginn, Ende und Dauer, spätestens nach sieben Kalendertagen, zwei Jahre Aufbewahrung.
- Aplano: Zeiterfassung, Stundenkonten und Exporte, abgerufen August 2026.
Redaktionell geprüft am 10. September 2026. Alle Beträge sind Bruttowerte und auf zwei Nachkommastellen gerundet; maßgeblich für die Abrechnung ist der ungerundete Wert. Die Monatswerte beruhen auf dem Faktor 13 ÷ 3 und sind Jahresdurchschnitte – einzelne Kalendermonate weichen ab. Tarifverträge und Branchenmindestlöhne können höhere Untergrenzen vorsehen. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.